Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – kurz BFSG. Die meisten Gastronomen haben davon entweder nie gehört oder einmal beiläufig gelesen und dann abgehakt: „Betrifft uns nicht, wir sind ja klein."
Bei vielen stimmt das sogar. Aber eben nicht bei allen – und die Grenze verläuft anders, als die meisten vermuten. Wer zwei Standorte mit je sechs Mitarbeitern führt, ist schon draußen aus der Ausnahme. Dieser Artikel klärt in zehn Minuten, ob dein Betrieb betroffen ist und was dann zu tun ist.
Wichtiger Hinweis: Ich bin kein Rechtsanwalt, und dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Er fasst den Stand nach öffentlich zugänglichen Quellen zusammen und soll dir helfen, die richtigen Fragen zu stellen. Für eine verbindliche Einschätzung deines Betriebs sprich bitte mit einem spezialisierten Anwalt oder deiner IHK.
🚀 Was du hier mitnimmst:
- Der Zwei-Fragen-Test, mit dem du in fünf Minuten weißt, ob du betroffen bist.
- Warum die Kleinstunternehmen-Ausnahme bei Filialbetrieben regelmäßig kippt.
- Warum die vermeintliche Übergangsfrist bis 2030 für Websites nicht gilt.
Worum es beim BFSG überhaupt geht
Das BFSG setzt die EU-Richtlinie 2019/882 um, den sogenannten European Accessibility Act. Das Ziel: Menschen mit Behinderung sollen digitale Angebote genauso nutzen können wie alle anderen. Konkret geht es um Menschen, die schlecht sehen, nicht mit der Maus arbeiten können oder auf einen Screenreader angewiesen sind.
Für die Gastronomie ist genau eine Kategorie relevant: „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr". Damit sind digitale Angebote gemeint, bei denen ein Verbraucher über deine Website oder App auf individuelle Anfrage einen Vertrag abschließt. Also: buchen, bestellen, kaufen.
Und hier liegt der entscheidende Unterschied: Eine Seite, auf der nur steht, wer du bist, was du kochst und wann du geöffnet hast, fällt nach dem Gesetzeswortlaut in der Regel nicht darunter. Sobald aber gebucht oder gekauft werden kann, sieht es anders aus.
Der Zwei-Fragen-Test
Ob dein Betrieb betroffen ist, entscheidet sich an zwei Fragen, die beide mit Ja beantwortet sein müssen.
Frage 1: Bietest du online eine Dienstleistung an – oder nur Informationen?
| Dein digitales Angebot | Betroffen? | Einordnung |
|---|---|---|
| Info-Website: Speisekarte, Öffnungszeiten, Telefonnummer, Anfahrt | Nein | Rein informative Seiten mit allgemeinen Kontaktdaten erfüllen die Kriterien in der Regel nicht. |
| Online-Tischreservierung, besonders mit Anzahlung | Ja | Buchungs- und Terminbuchungstools werden in den amtlichen Leitlinien ausdrücklich als Beispiel genannt. |
| Gutschein- oder Menübox-Shop | Ja | Klassischer Online-Handel, eindeutig erfasst. |
| Eigene Bestell-/Lieferfunktion auf der Website | Ja | Der Vertragsschluss passiert online – dass die Pizza offline ankommt, ändert daran nichts. |
Grenzfälle wie ein einfaches Kontakt- oder Anfrageformular sind fachlich umstritten und im Einzelfall auslegungsbedürftig.
Frage 2: Bist du ein Kleinstunternehmen?
Wenn Frage 1 mit Ja beantwortet ist, entscheidet die Betriebsgröße. Das BFSG nimmt Kleinstunternehmen beim Angebot von Dienstleistungen ausdrücklich aus – und die meisten Gastronomiebetriebe fallen darunter. Die Schwellen sind aber schnell gerissen.
Kleinstunternehmen – ja oder nein?
- Weniger als 10 Beschäftigte? Gerechnet in Vollzeitäquivalenten. Auszubildende sowie Personen in Mutterschutz oder Elternzeit zählen nicht mit. Dieses Kriterium muss erfüllt sein.
- Und zusätzlich: höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder höchstens 2 Mio. € Jahresbilanzsumme. Hier genügt eines von beiden.
Merke dir außerdem: Diese Ausnahme gilt nach dem Gesetzeswortlaut nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Für die typische Gastronomie ist das meist folgenlos, weil Restaurants keine BFSG-relevanten Produkte wie Zahlungsterminals oder Bestellautomaten selbst in Verkehr bringen. Wer allerdings ein eigenes Bestellterminal im Gastraum betreibt, sollte das gesondert prüfen lassen.
Drei Irrtümer, die teuer werden können
„Wir haben doch Zeit bis 2030."
Das ist der häufigste Irrtum. Für Websites und Online-Shops gibt es keine Übergangsfrist – die Anforderungen gelten seit dem 28. Juni 2025. Die 2030-Frist betrifft Dienstleistungen, die mit bereits vorhandenen Geräten erbracht werden, und für Selbstbedienungsterminals laufen noch längere Fristen. Für deine Website hilft dir beides nicht.
„Wir bauen ein Barrierefreiheits-Plugin ein, dann passt das."
Diese Overlay-Werkzeuge, die per Klick Kontraste oder Schriftgrößen ändern, werden gern als schnelle Lösung verkauft. Nach Einschätzung der zuständigen Überwachungsstellen von Bund und Ländern reichen sie in der Regel nicht aus. Barrierefreiheit muss in der Seite selbst stecken – in Struktur, Kontrasten, Bedienbarkeit und Formularen.
„Die Speisekarte als PDF ist doch bequem."
Ein eingescanntes PDF oder ein Foto der Karte ist für einen Screenreader schlicht eine leere Fläche. Wer Allergene und Zusatzstoffe nur als Bild anbietet, hat gleich ein doppeltes Problem – auch die Kennzeichnungspflichten wollen bedient sein. Speisekarte als echter Text auf der Seite ist hier fast immer die bessere Lösung, technisch wie für deine Sichtbarkeit in Suchmaschinen und KI-Antworten.
Was zu tun ist, wenn du betroffen bist
Technische Grundlage sind die international etablierten WCAG-Richtlinien auf Konformitätsstufe AA. Ob formal noch Version 2.1 oder bereits 2.2 maßgeblich ist, wird fachlich unterschiedlich bewertet – wer neu baut, sollte gleich nach 2.2 arbeiten und ist dann auf der sicheren Seite. In der Praxis läuft das auf diese Punkte hinaus:
- Kontraste prüfen: mindestens 4,5:1 für normalen Text, 3:1 für große Schrift und Bedienelemente. Helles Grau auf Weiß fällt durch.
- Alt-Texte für alle Bilder: „Rinderroulade mit Rotkohl und Klößen" statt „IMG_4231".
- Alles per Tastatur bedienbar: Navigation und Reservierungsformular müssen ohne Maus funktionieren, mit sichtbarem Fokusrahmen.
- Formulare sauber beschriften: klare Feldbezeichnungen, Fehlermeldungen als Text und nicht nur als rote Umrandung.
- Saubere Überschriften-Struktur: eine H1, darunter logisch gegliederte H2 und H3 – kein Fettdruck als Ersatz.
- Aussagekräftige Linktexte: „Tisch reservieren" statt „hier klicken".
- Zoom bis 200 % ohne dass Inhalte verschwinden oder das Layout zerbricht.
- Erklärung zur Barrierefreiheit im Footer verlinken, ähnlich wie Impressum und Datenschutz.
Diese Erklärung ist Pflicht, wenn du unter das Gesetz fällst. Sie beschreibt dein Angebot, die geltenden Anforderungen, wie du sie erfüllst, deine Anbieterdaten und die zuständige Aufsicht – seit Anfang 2026 zentral die Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) in Magdeburg.
Und wenn nichts passiert?
Das BFSG sieht Bußgelder von bis zu 100.000 € bei schwerwiegenden Verstößen vor, bis zu 10.000 € bei Verstößen gegen Informationspflichten. Ob darüber hinaus Mitbewerber wettbewerbsrechtlich abmahnen können, ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt. Es gibt Berichte über Abmahnungen, mehrere Kanzleien halten viele davon allerdings für angreifbar. Verlass dich nicht darauf – aber lass dich davon auch nicht in Panik versetzen.
Die andere Seite der Medaille
Bei allem Pflichtgefühl lohnt der Perspektivwechsel: Rund jeder zehnte Mensch in Deutschland lebt mit einer anerkannten Schwerbehinderung, und deutlich mehr Menschen sehen schlechter, als sie zugeben. Deine Gäste werden älter. Wer deine Karte auf dem Handy nicht entziffern kann, geht woanders hin – ganz ohne Gesetz.
Dazu kommt ein Nebeneffekt, der oft übersehen wird: Fast alles, was eine Seite barrierefrei macht, macht sie auch für Suchmaschinen und KI-Systeme besser lesbar. Saubere Überschriften, echter Text statt Bilder, klare Struktur – genau davon lebt auch deine Sichtbarkeit in KI-Suchen. Eine barrierefreie Speisekarte kann eine KI zitieren. Ein PDF-Scan nicht.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss die Website meines Restaurants barrierefrei sein?
Das hängt von zwei Fragen ab. Erstens: Bietest du eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr an – Online-Reservierung, Gutschein-Shop, Bestellfunktion? Eine reine Informationsseite mit Speisekarte, Öffnungszeiten und Telefonnummer fällt in der Regel nicht darunter. Zweitens: Giltst du als Kleinstunternehmen? Dann bist du beim Angebot von Dienstleistungen ausgenommen.
Wann gilt ein Betrieb als Kleinstunternehmen?
Wenn er weniger als 10 Beschäftigte hat (in Vollzeitäquivalenten) und zusätzlich entweder höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder höchstens 2 Mio. € Jahresbilanzsumme erreicht. Die Mitarbeiterzahl gilt unternehmensweit, nicht pro Standort: Zwei Filialen mit je sechs Beschäftigten ergeben zwölf – damit greift die Ausnahme nicht mehr.
Gibt es eine Übergangsfrist bis 2030?
Für Websites nein. Sie mussten die Anforderungen bereits ab dem 28. Juni 2025 erfüllen. Die 2030-Frist betrifft Dienstleistungen, die unter Einsatz bereits vorhandener Produkte erbracht werden, sowie Selbstbedienungsterminals – für eine typische Restaurant-Website ist sie nicht einschlägig.
Welche Strafen drohen bei Verstößen?
Bußgelder von bis zu 100.000 € bei schwerwiegenden Verstößen, bis zu 10.000 € bei Verstößen gegen Informations- und Dokumentationspflichten. Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) in Magdeburg. Ob Mitbewerber zusätzlich abmahnen können, ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt.
Was ist eine Erklärung zur Barrierefreiheit?
Eine Pflichtangabe für alle, die unter das BFSG fallen. Sie beschreibt die Dienstleistung, die geltenden Anforderungen, wie diese erfüllt werden, enthält Anbieterinformationen und nennt die zuständige Marktüberwachungsbehörde. Üblicherweise wird sie im Footer verlinkt – wie Impressum und Datenschutzerklärung.
Reicht ein Barrierefreiheits-Plugin aus?
Nach Einschätzung der Überwachungsstellen des Bundes und der Länder sind Overlay-Werkzeuge in der Regel nicht ausreichend. Barrierefreiheit muss in der Seite selbst umgesetzt sein – in Struktur, Kontrasten, Bedienbarkeit und Formularen.
Unsicher, ob deine Seite das erfüllt?
Kontraste, Formulare, PDF-Karten – vieles davon lässt sich in wenigen Minuten prüfen.
Wir schauen uns deine Website an und sagen dir ehrlich, wo du stehst. In einem kostenlosen Info-Call, ohne Fachchinesisch.
📞 Website prüfen lassenFazit
Für den klassischen Familienbetrieb mit fünf Mitarbeitern und einer Info-Website ändert sich durch das BFSG in der Regel nichts. Wer aber online reservieren, bestellen oder Gutscheine kaufen lässt und über zehn Beschäftigte kommt, sollte das Thema nicht aussitzen – zumal die meisten Punkte an einem Nachmittag zu klären sind.
Und selbst wenn du rechtlich außen vor bist: Eine Seite, die jeder bedienen kann, ist keine Schikane. Sie ist einfach eine bessere Seite.
Über den Autor
Michael Hanßen ist Experte für digitale Gastronomie. Er hilft Gastronomen, nicht nur härter, sondern smarter zu arbeiten – mit Daten, Psychologie und den richtigen Tools.